Zugangsvoraussetzungen und Aufnahme

Der Eintritt in eine Werkstatt für behinderte Menschen ist grundsätzlich freiwillig.

Für diejenigen, die eine Werkstatt für behinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, sind in der Regel die Mitarbeiter der örtlichen Stellen der Bundesagentur für Arbeit die ersten Ansprechpartner. Diese klären, ob die behinderungsspezifischen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Art und Schwere der Behinderung, es sei denn, es besteht ein außerordentliches Pflegebedürfnis oder eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung.

Beim Aufnahmeverfahren wird ein Fachausschuss beteiligt, dem Vertreter der Werkstatt, des überörtlichen Sozialhilfeträgers und der Bundesagentur für Arbeit angehören. Ist ein anderer Rehabilitationsträger beteiligt, soll dieser ebenfalls hinzugezogen werden. Kommt der Fachausschuss zu dem Ergebnis, dass im Einzelfall eine Aufnahme in die WfbM nicht möglich ist, werden andere Einrichtungen empfohlen.

Weitere Informationen erhalten Sie von den Sozialdiensten der Werkstätten.