Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung aus dem Jahr 2001 hat die Stellung behinderter Menschen in Werkstätten wesentlich gestärkt (SGB IX § 139). Sie regelt die Mitsprache und Mitwirkung, so etwa die Wahl einer eigenen Mitarbeitervertretung, die Werkstattrat genannt wird.
Die behinderten Beschäftigten wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch ihre Werkstatträte an den Angelegenheiten der Werkstatt mit, die ihre Interessen berühren. Hierbei kann es um Pausenregelungen, die Gestaltung von Festen oder um die Mitsprache bei Einstellungen von Fachkräften gehen.
Mitglieder des Werkstattrates nehmen regelmäßig an eigenen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teil.
Sozialdienstmitarbeiter stehen den Werkstatträten als Vertrauenspersonen zur Seite und unterstützen sie bei Bedarf.
werkstätträte helfen sich auch bayernweit: www.lag-wr-bayern.de
Weitere Informationen erhalten Sie von den Sozialdiensten der Werkstätten.
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